Revision – 6. Verhandlungstag – 21. Juni 2021

Am 6. Verhandlungstag stehen weitere Zeugenaussagen an. Einer der Zeugen erreichte den Gemeindesaal zu dem Zeitpunkt, als die Angreifen das Haus verließen. Er wollte nur jemanden abholen. Die weiteren Zeugen saßen in der ersten Verhandlung selbst auf der Anklagebank.

Zu Beginn des 6. Verhandlungstages wird der Angeklagte Tony St. erneut nach einer Ergänzung seiner bisherigen Einlassung gefragt. Sein RA Held gibt an, keine Differenzen in seiner bisherigen Einlassung erkennen zu können. Erneut wird geschildert, er habe draußen gestanden und die Person mit „Blumenkohlohren“ beobachtet, als er wenig später das Gemeindehaus betreten wollte seien die anderen schon wieder hinausgekommen. Er gibt an, keine weiteren Rückfragen zu beantworten. Man wolle auf die Stellungnahme des Gerichts warten und gegebenenfalls dann noch einmal Fragen beantworten.

Im Anschluss gibt das Gericht bekannt, dass eine neue Beiakte bezüglich des Angeklagten Marcus R. eingegangen sei, welche von der Nebenklage und einigen Verteidigern angefordert wird.

Es folgt die Verlesung einer Urkunde, die nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Dabei handelt es sich um den 4. Nachtrag eines Behördengutachtens des Thüringer LKA vom 28.04.2021, in welchem es um die DNA-Spuren auf einer grauen Herrenjeans geht. Auf dieser seien in einem Mischprofil Merkmale von 4 Personen festgestellt wurden, wovon eines einem Geschädigten zuzuordnen sei. Diesbezüglich wurden 2 Hypothesen aufgestellt. Die erste lautet, Es handelt sich um die Merkmale eines Betroffenen und 3 weiterer Personen, die nicht mit dem Betroffenen verwandt sind, die zweite lautet, es handelt sich um die DNA-Merkmale von 4 Personen, die nicht mit dem Betroffenen verwandt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Hypothese 1 erweist sich als etwa 3000-mal höher.

Auf die folgende Frage des Gerichts, ob die Nebenklage eigene Zeugen einbringen möchte, werden 2 Anträge der Nebenklage eingebracht. Der erste stellt einen Beweisantrag dar, nach welchem die Ermittlungsakten der aktuell laufenden Ermittlungen gegen die Angeklagten Thomas W., Andre K. und Rocco B., welche sich aufgrund dieser Ermittlungen in Untersuchungshaft befinden, in das Verfahren einbezogen werden sollen. Ebenfalls sollen in diesem Zusammenhang der Ermittlungsführer des LKA und der Ermittlungsrichter des Landgericht Gera gehört werden. Dies soll der Einschätzung der Prognose, welche als Grundlage im Vornherein vereinbarten Verständigungen/“Deals“, dienen. In den Verständigungen wurde ebenfalls angegeben, die Angeklagten seien seit der hier verhandelten Tat im Februar 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Da nun jedoch ein dringender Tatverdacht, u.a. wegen Drogenhandel und Erpressung, besteht, seien die neuen Ermittlungen einzubeziehen und die Prognosen neu einzuschätzen.

Der zweite Antrag bezieht sich auf die Telekommunikationsüberwachung, speziell auf 2 Anrufe aus der Nacht vom 08.02.2014 auf den 09.02.2014, bei denen der Angeklagte Thomas W. einerseits Tommy Frenck angerufen habe, der nicht antwortete. Er habe ihm auf die Mailbox gesprochen: „Einfach das Telefon durchgucken und gucken was geht halt! Wer kommt kommt, wer nicht kommt, der nicht!“. Nur kurze Zeit später habe er Patrick O. gesprochen: “Moin, pass mal auf, ich eier nicht rum! Es gibt Stress mit Gothaer Zecken. Bist du dabei? Ja-Nein“. Die Nebenklage führt weiter aus, diese Aufnahmen widerlegen die Aussage des Angeklagten Thomas W., man hätte nur reden wollen und zeigen, dass hier eine gewalttätige Auseinandersetzung mit politischen Gegnern zu erwarten gewesen sei. Auf die Frage der Richterin, ob ein Vorlesen der Schriftstücke nicht auch reiche, konstatiert RA Hoffmann, wenn er in seinem Antrag schreibe „anzuhören“ meine er dies auch. RAin Pietrzyk der Nebenklage ergänzt, es gehe hier auch um die Stimmlage des Angeklagten Thomas W. Es folgt eine Pause bis 10:00 Uhr.

Um 10:20 Uhr wird die Verhandlung mit Verspätung fortgesetzt und der erste Zeuge des Verhandlungstages wird in den Saal gebeten. Beim Abgleich der Personalien wird schnell klar, dass hier der falsche Zeuge geladen wurde, da eigentlich sein Bruder geladen werden sollte. Die Richterin bittet den Zeugen, seinen Bruder telefonisch zu kontaktieren und zu fragen, ob er kurzfristig heute noch kommen kann. Der Zeuge verlässt den Saal, um der Bitte nachzugehen.

Als er den Saal kurze Zeit später wieder betritt, teilt er dem Gericht mit, dass sein Bruder es heute nicht schaffe. Somit wird er für den nächsten Verhandlungstag geladen. Der Zeuge beginnt seine Aussage, er habe an dem Abend Fahrdienst für seinen Bruder gemacht und wollte ihn gegen 2:30 abholen. Als er am Gemeindesaal ankam sah er maskierte Menschen aus dem Saal rennen. Sein Bruder habe zu diesem Zeitpunkt schon mit seiner Freundin an der Hauptstraße auf ihn gewartet. Auf Nachfrage der Richterin gibt der Zeuge an, es sei eine Frau unter den Vermummten Personen gewesen, dies mache er an der relativ kleinen Statur fest. Auf einen Vorhalt der Richterin, er habe bei der polizeilichen Vernehmung gesagt das keine Frau dabei war, hält der Zeuge die zeitnahe Aussage als wahrscheinlicher. Das Gericht möchte noch einmal näher wissen, ob der Zeuge die Gruppe aus dem Haus kommend oder weggehend (Straße) gesehen hat. Dies beantwortet er mit „aus dem Haus kommend“.

Anschließend sei der Zeuge in den Gemeindesaal gegangen. Auf die Frage, was er dort vorgefunden hat, antwortet er: „Ein Trümmerfeld, Blut und Chaos“. Jemand habe dann die Rettungskräfte gerufen. Im Anschluss sei er mit seinem Bruder und dessen Freundin in Richtung Hausen gefahren und habe am Ortsausgang mindestens ein Fahrzeug mit Beleuchtung stehen sehen. Auf Vorhalt der Richterin bestätigt der Zeuge seine damalige Aussage bei der Polizei, wo er von mindestens 3 Fahrzeugen berichten konnte. Auf die folgende Frage der Richterin nach Verletzen kann er einen verletzten Bekannten klar benennen. Weiterhin habe er sich nicht mit anderen beteiligten Personen über die Nacht unterhalten. Die Frage, ob er Gegenstände bei den Angreifern sehen konnte, verneint er. Zuletzt möchte das Gericht noch wissen, ob die vermummten Personen gerannt oder zügig gelaufen seien. Diese Frage beantwortet der Zeuge, sie seien zügig in Richtung Bushaltestelle gelaufen. Im Anschluss wird der Zeuge entlassen.

Es wird erneut eine 20-minütige Pause eingelegt, da der nächste Zeuge erst für 11:00 Uhr geladen ist.

11:02 wird der Zeuge Johannes B. Begleitung seines Rechtsanwalts, der ihm als Zeugenbeistand beigeordnet ist, in den Zeugenstand gebeten. Er gibt an, wie in seiner Einlassung des ersten Prozesses, von dem Angeklagten Davids S. gebeten wurden zu sein als Fahrer für eine Geburtstagsparty zu fungieren. Er kenne David S., da er der Nachbar seiner Eltern sei und bezeichnet ihn als „guten Kumpel“. Er habe also ihn und seinen Vater Mario S. mit dem Auto seiner Mutter zu dieser Geburtstagsfeier gefahren. Weitere Personen seien nicht im Auto gewesen. Die restlichen Besucher der Feier habe er nicht gekannt. „Dann hieß es, wir fahren nach Ballstädt“, wer diesen Vorschlag gemacht hat könne er jedoch nicht mehr sagen. Bis zu diesem Abend habe der Zeuge nicht gewusst, wo Ballstädt liegt.

Er führt weiter aus, Mario S. habe während der Fahrt auf der Rückbank geschlafen. Auf die Frage der Richterin, welchen Eindruck „S. Junior“ gemacht habe, antwortet der Zeuge David S. habe „ordentlich zugelangt“ und sei im Auto auch kurzzeitig eingeschlafen. Besonders verärgert betont der Zeuge während seiner Aussage, dass er geblitzt wurden sei. Dies habe er besonders in Erinnerung, da es ihn Geld gekostet hat. Kurz vor Ballstädt seien sie dann noch an eine Tankstelle gefahren, wo der Zeuge Zigaretten kaufte und David S. sich noch ein Bier holte. Im Anschluss seien sie in Ballstädt zum „Gelben Haus“ gefahren, wo David S. ihn fragte, ob er sitzen bleibe und selbst ausstieg. Der Zeuge gibt an, ihm sei das ganz recht gewesen, da er so rauchen und auf seinem Handy spielen konnte. Vor Ort habe er also die ganze Zeit im Auto gewartet und auch erst wieder mitbekommen, als eine Gruppe Personen zurück zum „Gelben Haus“ kamen und der Angeklagte David S. wieder ins Auto stieg. Die vorsitzende Richterin Rathemacher fragt, ob die Gruppe in Eile oder eher gelassen zurückkam. Darauf gibt der Zeuge an, keine Erinnerungen mehr zu haben. Laut dem darauffolgenden Vorhalt der Richterin habe er jedoch zuvor ausgesagt, alle wären in „äußerster Eile“ zurückgekommen. „Wenn ich das damals so gesagt habe wird das so sein.“

Er führt fort, David S. habe dann gemeint, dass sie jetzt losfahren. Der Zeuge habe nicht nachgefragt was passiert sei. „Nach 3 Jahren wo der Freispruch kam“ sei das Thema für ihn auch beendet gewesen. Geärgert habe er sich jedoch über den Blitzer und eine spätere Diskussion über das Benzingeld, was er dann wohl komplett übernommen habe. Weiter gibt er an, noch immer Kontakt zu David S. zu haben, schließlich sei er der Nachbar seiner Eltern und ein „guter Kumpel“.

Auf mehrere Rückfragen des Gerichts, ob er nie nachgefragt habe was sich dort abgespielt hat, antwortet der Zeuge es habe ihn nicht interessiert und es sei ja auch nicht sein Problem was andere machen. Er habe erst in der ersten Verhandlung gehört, was alles „angeblich“ passiert sei, er führt weiter aus: „Ich wollte gar nicht alles wissen, hab ja bei der Vernehmung alles aufgelistet bekommen.“ Die Richterin fragt, was er nun davon halte was damals geschehen ist, „Ist richtig scheisse gelaufen“. Auf weitere Fragen des Gerichts wie: „Da gab es keinen Vorwurf in was Sie da hineingezogen wurden?“ antwortet der Zeuge recht kurz mit „nein“ und führt weiter aus, er habe dem Angeklagten David S. die Tat auch nicht zugetraut und wusste bis heute nicht, dass der Angeklagte mittlerweile seine Tatbeteiligung eingestanden hat.

Der beisitzende Richter fragt noch einmal bezüglich der Geburtstagsfeier wann sie am besagten Abend in Suhl gewesen seien, ob es noch hell war oder ob noch Leute nach ihnen auf diese Party kamen. Der Zeuge kann zu keiner dieser Fragen Angaben machen. Die folgende Frage, ob David S. nüchtern bei der Feier angekommen sei, beantwortet der Zeuge mit Ja. David S. habe erst vor Ort angefangen zu trinken. Welche Getränke es gab kann der Zeuge nicht mit Sicherheit beantworten, Bier habe er definitiv gesehen. Weiter habe er sich nicht für die Getränke interessiert, da er selbst Fahrer war und Cola trank.

Im weiteren Verlauf wollte das Gericht wissen, wie man denn nach Ballstädt gefahren sei. Der Zeuge gibt an, nicht im Konvoi, jedoch hinter einem roten Auto gefahren zu sein und bezieht sich auf seine Einlassung im vergangenen Prozess. Er habe niemand bestimmten einsteigen sehen und sei dem Auto nur gefolgt. Auch in Ballstädt selbst habe er aufgrund der Dunkelheit und der winterlichen Kleidung keine Gesichter von Personen erkennen können und habe auch keine Masken gesehen. Die vorsitzende Richterin Rathemacher verweist noch einmal auf seine Einlassung im ersten Prozess, bei der er angibt vor dem gelben Haus geparkt zu haben. Hier müsse er doch jemanden gesehen haben. Der Zeuge wiederholt, er habe niemanden gesehen, im Auto geraucht und mit seinem Handy gespielt. Zuletzt gibt er an, auch auf der Geburtstagsfeier mit niemandem Kontakt gehabt zu haben. Er habe den ganzen Abend alleine in einer Ecke gestanden. Der Zeuge wird 11:31 Uhr unvereidigt aus dem Zeugenstand entlassen.

Es folgt eine Pause bis 13:00 Uhr

Während der Pause ist zu beobachten wir RA Junge (Verteidiger Andre K.) mit Füßen auf dem Tisch an seinem Platz verweilt. Schon an den vorherigen Verhandlungstagen haben er und sein Kollege RA Bunzel auch regelmäßig Fotos von Zuschauern im Gericht gemacht. Die anwesenden Neonazis im Besucherbereich werden regelmäßig von Beamten auf das richtige Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung aufmerksam gemacht, immer wieder werden von ihnen auch Grüße per Handzeichen an die Angeklagten übermittelt.

13:06 Uhr wird die Verhandlung in gleicher Besetzung fortgeführt. Es erfolgt ein Hinweis an den Angeklagten Tony St., dass sehr wohl eine Differenz besteht, wenn er einerseits den Tatvorwurf wie in der Anklageschrift als zutreffend eingeräumt wird, er andererseits jedoch aussagt, er habe das Gemeindehaus nicht betreten. Seine Anwesenheit im Gebäude sei auch durch die Einlassung des Angeklagten Marcus R. bestätigt.

Da der Zeugenbeistand des nächsten Zeugen noch nicht eingetroffen ist, werden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu den Anträgen der Nebenklage vorgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ablehnung des Beweisantrages bezüglich der aktuellen Ermittlungen gegen die Angeklagten Thomas W., Andre K. und Rocco B., da diese nur bei vorliegenden Geständnissen einbezogen werden könnten. Bezüglich des zweiten Antrags lägen die Inhalte der Telefonate durch das Selbstleseverfahren vor und seien daher bekannt. Die Staatsanwaltschaft würde sich nicht gegen die Anhörung der Tonbandaufnahmen wehren, halten sie jedoch nicht für notwendig.

Mehrere Verteidiger argumentieren, die Beweisanträge seien lediglich eine Beweisanregung und daher abzulehnen. RA Lippold (Verteidigung Thomas W.) wirft der Nebenklage vor, durch diesen Antrag Akteneinsicht in ein Verfahren erwirken zu wollen, an dem sie nicht beteiligt ist. RA Kalauch (Verteidigung Rocco B.) erkenne in diesem Antrag ein „Bemühen der Nebenklage, die Deals anzufechten“ obwohl es keine Berechtigung der Nebenklage dazu gibt. Weiterhin zieht er Bezüge zu „dem was draußen steht“, womit er auf die solidarischen Kundgebungen an jedem Verhandlungstag anspielt und benennt dies als „die politische Seite“. RA Hoffmann der Nebenklage nimmt dazu erneut Stellung. Er betont, die Nebenklage habe von Beginn an gesagt, dass sich das Gericht mit den Deals und der Vorabsprache auf Bewährungsstrafen bereits frühzeitig festgelegt habe. Hierzu müssten jedoch besondere Gründe durch das Gericht vorgebracht und bewiesen werden. Zur Beurteilung der Prognose dürften ebenfalls andere Punkte vorgebracht werden, über die sich das Gericht einen Überblick verschaffen müsse. Laut Nebenklage seien in den aktuellen Ermittlungen eine erhebliche Menge an Rauschgift sichergestellt worden, wie auch aufgezeichnete Gespräche. RA Hoffmann führt weiter aus, die Staatsanwaltschaft bleibe sich treu und kritisiert erneut, dass sie einen Deal zu einem Zeitpunkt angeboten habe, an dem es nicht notwendig war.

Da der beigeordnete Zeugenbeistand des Zeugen noch immer nicht eingetroffen ist, folgt eine weitere Pause bis 13:45 Uhr.

Auch in dieser Pause müssen die anwesenden Neonazis erneut auf das richtige Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung aufmerksam gemacht werden.

Nach der Pause betritt der Zeuge Markus B. mit seinem ihm beigeordneten Zeugenbeistand RA Giehler aus Greiz den Saal. Nach der Belehrung bittet ihn die vorsitzende Richterin, im Zusammenhang zu erzählen was an dem Abend des Angriffs in Ballstädt passiert sei. Daraufhin antwortet der Zeuge: „Ich weiß nur noch das ich auf einer Feier in Suhl war.“ Er sei so betrunken gewesen, dass er erst wieder Erinnerungen habe das er am nächsten Tag zuhause aufgewacht sei. Auf Nachfrage gibt er an, nur Schnaps zu trinken, meist Whisky-Cola und „Kurze“. Die Vorsitzende möchte wissen, ob er eine Cindy kenne. Diese Frage beantwortet der Zeuge mit Ja, er sei zu dieser Zeit mit einer Cindy zusammen gewesen. Richterin Rathemacher weist ihn auf eine Aussage bei der Polizei hin, bei der er angab an diesem Abend bei seiner Freundin gewesen zu sein und nicht auf einer Geburtstagsparty in Suhl. Er bestätigt, dass diese Aussage falsch war und er in Suhl gewesen sei.

Der Zeuge führt aus, er habe die anderen Gäste zum damaligen Zeitpunkt nur flüchtig gekannt und könne nicht mehr sagen, wer bei der Party anwesend war. Den Angeklagten Stefan F. habe er eventuell an der Bar gesehen. Sonst könne er sich jedoch an nichts mehr erinnern. Er berichtet weiter, man habe sich erst im ersten Prozess besser kennengelernt und engere Kontakte geknüpft.

Die Nebenklageanwältin RAin Pietrzyk fragt, ob er einen Angelo Weidhaas kenne. Der Zeuge B. antwortet, der sei ihm bekannt. Auf die weiterführende Frage, ob sein Spitzname „Arge“ sei, antwortet er mit nein. Ihm sei auch kein „Arge“ bekannt. RAin Pietrzyk möchte wissen, ob der Angeklagte Thomas W. Mitglied der Band „Erschießungskommando“ sei. RA Bunzel (Verteidigung Andre K.) beanstandet sie Frage, sie sei nicht relevant für die Sache. Auf Frage des Gerichts, warum diese Frage zugelassen werden sollte, führt RAin Pietrzyk aus, die Band habe beispielsweise ein Lied geschrieben, in dem einer Abgeordneten des Thüringer Landtag beschrieben wird, wie sie zu Tode kommt. Das stelle eine klare Bedrohung dar und zeige das Gewaltpotential des Angeklagten Thomas W., falls die Mitgliedschaft bestätigt werden würde. Der Zeuge B. wird gefragt, ob er sich auf den § 55 StPO beziehen möchte, um sich nicht selbst wegen einer Straftat zu belasten. Es folgt eine kurze Pause, der Zeuge B. und sein Anwalt beraten sich einen Moment vor dem Saal. Als sie wieder erscheinen gibt der Zeuge B. an, sich nicht auf § 55 StPO berufen zu wollen. Die vorsitzende Richterin Rathemacher wendet sich erneut an die Nebenklage, in welchem Zusammenhang die Band „Erschießungskommando“ mit dem Angeklagten Thomas W. in Verbindung zu bringen sei und dass sie ein Liste der Musiktitel benötige. Die Nebenklage verweist auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 6/6228) des Thüringer Landtages, in der unter Punkt 10 dargelegt wird, dass es sich vermutlich um ein gemeinsames Projekt der Band „SKD“ aus dem Kreis Gotha, in der auch Thomas W. spiele, und der Schweizer Band „AMOK“ und verweist auf ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache. RA Lippold (Verteidigung Thomas W.) erklärt, dass es zutreffend sei, dass in dieser Sache gegen seinen Mandanten ermittelt wurde, jedoch sei das Verfahren im März 2021 mangels Beweise eingestellt worden. Nebenklageanwalt RA Hoffmann verweist im Anschluss auf eine genaue Aufführung der Lieder der Band „Erschießungskommando“ in der Drucksache 19/18044 des Deutschen Bundestages.

Das Gericht legt erneut eine Unterbrechung bis 14:50 fest, um sich in der Sache beraten zu können.

Während der Pause sind im Zuschauerbereich Kommentare der anwesenden Neonazis zu hören wie: “Ich weiß gar nicht was sie jetzt von „Erschießungskommando“ wollen – ist doch ganz cool die Mucke!“

Mit einer Verspätung von 45 Minuten wird der Prozess um 15:35 Uhr fortgesetzt. Die vorsitzende Richterin Rathemacher begründet diese Verspätung damit, sie habe die Einstellungsakte zu Verfahren aus Gera angefordert. Auf dieser Grundlage habe sie beschlossen, die Frage nicht zuzulassen, da eine Mitgliedschaft des Angeklagten Thomas W. nicht belegt werden konnte. Die Richterin führt die Befragung des Zeugen B. fort und möchte wissen, ob er einen der Angeklagten nach dem Tatabend noch einmal gesprochen habe. Diese Frage beantwortet der Zeuge B. mit nein. Im Anschluss meldet sich RA Hoffmann der Nebenklage noch einmal zu Wort. Er habe in der Pause beobachtet, wie der Zeuge B. mit RA Lippold (Verteidigung Thomas W.) ein angeregtes Gespräch vor dem Gebäude geführt habe und möchte wissen, worum es dabei gegangen sei. Der Zeuge B. antwortet, er möchte dazu keine Angaben machen, da dieses Gespräch privat gewesen sei. Die Richterin fragt ihn, ob er sich auf den § 55 StPO berufen möchte, um sich nicht selbst zu belasten, ansonsten könne er sich nicht einfach aussuchen auf welche Fragen er antworten möchte. Der Zeuge B. führt aus, es sei nur um belanglose Dinge wie das Wetter gegangen. Da es so belanglos gewesen sei, könne er sich auch nicht an weitere Inhalte erinnern. RA Hoffmann meldet sich erneut, es sei schon ungewöhnlich und er erwarte mehr Ausführung als „übers Wetter“. Der Zeuge B. wiederholt es sei um belanglose, allgemeine Sachen gegangen, er könne sich nicht mehr erinnern. Die vorsitzende Richterin bemerkt: “Das ist 10 Minuten her, das können Sie nicht vergessen haben!“. Der Zeuge wirkt von der Frage genervt und wird von der Richterin aufgefordert, wieder ein bisschen „runter zu kommen“. Nachdem es keine weitere Antwort auf die Frage bezüglich des Gesprächs mit RA Lippold gibt und auch das Gericht nicht konsequent nachfragt bemerkt RA Hoffmann gegenüber der vorsitzenden Richterin: „Ich habe schon mitbekommen, dass sie ihm das durchgehen lassen wollen“. Er richtet eine weitere Frage an der Zeugen B.: „Können Sie mir sagen wer von den Angeklagten Mitglied der Turonen ist?“ Der Zeuge B. beruft sich nun auf § 55 StPO und macht keine weiteren Angaben, um sich nicht selbst zu belasten. RA Hoffmann möchte noch wissen, ob der Zeuge Kenntnis darüber hat, ob im „Gelben Haus“ Musikaufnahmen getätigt worden seien. Der Zeuge B. verneint diese Frage. RA Hoffmann fragt weiter, ob er Kenntnis über Post hätte, die im „Gelben Haus“ eingegangen sei. Die Richterin fragt, wohin diese Frage führen soll. RA Hoffmann legt dar, dass er so auf die massiven Aktivitäten, die fern von „ruhigen Bürgern, die nur in ihrem Haus wohnen wollen“ liegen, hinaus möchte. Die Richterin sehe hier keinen Zusammenhang. Darauf möchte RA Hofmann einen richterlichen Beschluss. Er fragt weiter, ob der Zeuge an den Briefkästen Musikgruppen oder -vertriebe wahrgenommen hätte, welches der Zeuge B. Verneint. Er habe sich die Briefkästen aber auch nie angeschaut. Die letzte Frage Hoffmanns lautet: „Wissen Sie, ob es Treffen im „Gelben Haus“ gab, bei denen Musiker aus der Schweiz teilnahmen?“ Auch diese Frage verneint der Zeuge, er habe keine Kenntnis darüber. Der Zeuge wird 15:50 Uhr unvereidigt entlassen.

Es folgt erneut eine kurze Pause von etwa 15 Minuten.

Im letzten Teil der Verhandlung wird der Zeuge Ricky N. gehört. Auch er erscheint in Begleitung des Anwalts RA Giehler. Auch er soll zu Beginn schildern, was an dem Tatabend vorgefallen ist. Er beginnt, er sei mit Johannes B. zu einer Geburtstagsfeier nach Suhl gefahren. Im Laufe des Abends habe irgendjemand, er wisse nicht mehr wer, von einer kaputten Scheibe am „Gelben Haus“ berichtet und man habe beschlossen „da mal hin zu fahren“. Auch hier sei er wieder mit Johannes B. gefahren, welcher sich jedoch in seiner Aussage nur an David S. und dessen Vater als Mitfahrer erinnerte. Er könne sich an keinen Zwischenstopp erinnern, sei zwischenzeitlich aber kurz eingeschlafen und erst bei Gotha wieder aufgewacht. Im Auto habe man nicht darüber geredet wie es weitergehen würde. In Ballstädt angekommen seien er selbst und David S. aus dem Auto ausgestiegen. David S. sein recht stark alkoholisiert gewesen, das hätte er an seinem Gang bemerkt. Sie gingen ins „Gelbe Haus“, um den Schaden zu begutachten. Dort seien sicher Andre K. und David S. anwesend gewesen, an andere hätte er keine Erinnerungen mehr. Im Anschluss sei er aus dem Haus raus gegangen, um „um die Ecke ein Geschäft zu erledigen“. Als er wieder ans Auto kam saßen dort noch Johannes B. und Mario S. Über den Verbleib der anderen habe er keine Information. Er wartete also mit den anderen im Auto bis David S. wieder einstieg und meinte, man solle jetzt besser fahren. Im Auto habe man nicht darüber geredet, was in Ballstädt passiert ist. Auf die Frage der Richterin, ob er nach den Medienberichten einmal nachgefragt hätte, was denn da los war, antwortet der Zeuge: “Ich war mir keiner Schuld bewusst, da war das für mich erledigt.“ Er habe mit den anderen nicht darüber geredet was an dem Abend in Ballstädt geschehen ist, es sei ihm auch egal was andere machen. Der Zeuge N. wird von der vorsitzenden Richterin auf seine „neue“ Rolle hier in diesem Prozess hingewiesen. War er im ersten Prozess noch Angeklagter mit Aussageverweigerungsrecht, so ist er heute als Zeuge geladen und somit verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Darauf antwortet er: „Ich berate mich kurz mit meinem Anwalt.“ Und beide verlassen für einen Moment den Raum. Als sie wieder erscheinen berichtet N., er habe nach ca. 4 Wochen, nachdem er die Anklageschrift erhalten hatte, mit David S. kurz darüber geredet. Der sagte ihm jedoch, er habe nichts getan. Vor dem ersten Prozess habe er mit keinem der Angeklagten über die Geschehnisse geredet und vor Beginn der Revision kurz mit David S. Er habe auch nur noch Kontakt zu David S. und Stefan F. Es folgen ein paar Nachfragen der vorsitzenden Richterin Rathemacher bezüglich der Geburtstagsfeier. Der Zeuge gibt an, man sei am frühen Abend zu der Feier gekommen, vermutlich gegen 18 Uhr los gefahren. Auf der Fahrt habe man angefangen zu trinken. David S. habe Bier und Schnaps getrunken. Auf die letzte Frage, ob der Angeklagte David S. im Auto weiter getrunken habe, antwortet der Zeuge es könne sein, dass man noch etwas dabei hatte, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern. Der Zeuge wird um 16:34 entlassen.

Zuletzt wendet sich die vorsitzende Richterin Rathemacher noch einmal an die Nebenklage. Bezüglich des Beweisantrages müsse diese genau angeben, welche Beweise vorgetragen bzw. geprüft werden müssen. Es folgt eine kurze Diskussion und weitere Angaben über die zu prüfenden Beweise. Die Nebenlage weißt in dem Zusammenhang auch darauf hin, dass durch die Aufnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch den Wortlaut „Zecken“, was eine Abwertung von politisch Andersdenkenden darstellt, auch klar eine politische Tatmotivation erkennbar sei. Wann eine Entscheidung über die Anträge erfolgt, kündigt die Richterin nicht an.

Damit endet der sechste Verhandlungstag der Revision.

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