Revision – Urteilsverkündung – 12. Juli. 2021

Einige Neonazis haben sich bereits in der Nacht vor dem Gericht eingefunden um an diesem Tag auf den Zuschauerrängen Platz zu nehmen. Noch vor der Verhandlung wird der Angeklagte Marcus R. in Hand- und Fußfesseln in den Saal geführt. Wie später der Presse zu entnehmen ist, sitzt Marcus R. aufgrund eines Sexualverbrechens in Untersuchungshaft. Eine Woche zuvor wurde ihm noch eine positive Sozialprognose bescheinigt.

Das Urteil wird verkündet.

Die Angeklagten werden wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn tateinheitlichen Fällen verurteilt. Tony St., David S., Kai L., Rocco B., Andre K. und Christian H. werden zu einem Jahr ausgesetzt auf Bewährung verurteilt. Marcurs R. wird zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung nach einer Gesamtstrafenbildung mit anderen Urteilen verurteilt. Thomas W. wird ebenfalls zu einer Strafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Fall von Stefan F., wird dieser zu einem Jahr Bewährung verurteilt, wobei keine Gesamtstrafe mit einer vorhergehenden Geldstrafe gebildet wird.

In allen Fällen gelten bereits zwei Monate wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Die Angeklagten müssen die Kosten für das Verfahren sowie die Auslagen der Betroffenen tragen. Die Gerichtsgebühren werden um 50 % ermäßigt, womit die Hälfte durch die Angeklagten und die andere Hälfte durch die Staatskasse getragen wird.

Anschließend werden die Beschlüsse zu den einzelnen Angeklagten verkündet.

Bei Tony St. wird die Bewährungszeit auf zwei Jahre ausgesetzt. Der Angeklagte muss einen Wechsel des Arbeits- und Wohnortes innerhalb von einer Woche melden. Ebenfalls bekommt er die Auflage 2.000,00 € an den Förderverein des Kindergartens in Ballstädt in Form von monatlichen Raten zu je 100,00 € zu zahlen. Alle weiteren Entscheidungen werden an das Amtsgericht Gotha abgegeben.

Die Bewährungszeit bei David S. wird auf drei Jahre angesetzt. Er muss ebenfalls Arbeits- und Wohnortwechsel innerhalb einer Woche melden. Als Auflage hat der Angeklagte 3.000,00 € an den Förderverein des Kindergarten in Ballstädt in Form einer monatlichen Rate zu je 200,00 € zu zahlen. Alle weiteren Entscheidungen werden an das Amtsgericht in Sonneberg abgegeben.

Zwei Jahre Bewährungszeit sind für den Angeklagten Christian H. angesetzt. Der Angeklagte muss einen Wechsel von Arbeit und Wohnort ebenfalls innerhalb einer Woche angeben. Er hat außerdem 2.400,00 € zu je 150,00 € monatlichen Raten an den Kindergarten Förderverein in Ballstädt zu zahlen. Alle weiteren Entscheidungen werden an das Amtsgericht Mühlhausen abgegeben.

Ebenfalls zwei Jahre Bewährung sind bei Kai L. angesetzt. Neben Angabe von Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Woche, hat er 2.000,00 € an den Förderverein zu je 100,00 € Raten zu zahlen.

Bei Marcus R. wird die Bewährungszeit auf drei Jahre angesetzt. Auflagen werden bis zum Ende der Untersuchungshaft zurückgestellt. Er wird außerdem einem Bewährungshelfer unterstellt, bei dem er sich einmal pro Monat zu melden hat, Termine wahrnehmen und zusammenarbeiten muss. Er hat sich außerdem um eine Arbeitsstelle zu bemühen und Termine beim Arbeitsam nachzuweisen. Zusätzlich muss er 300 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von sechs Monaten erbringen.

Im Fall von Thomas W. wird die Bewährungszeit ebenfalls auf drei Jahre angesetzt. Die Auflagen werden bis zum Ende der Untersuchungshaft zurückgestellt. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt, bei dem er sich einmal pro Monat zu melden hat, Termine wahrnehmen und mit ihm zusammenarbeiten muss. Ebenfalls soll er sich um eine Arbeitsstelle bemühen und Termine beim Arbeitsamt nachweisen. Zusätzlich habe er 300 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von sechs Monaten abzuleisten.

Andre K.‘s Bewährungszeit wird ebenfalls auf drei Jahre angesetzt. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt, bei dem er sich einmal pro Monat zu melden hat, Termine wahrnehmen und mit ihm zusammenarbeiten muss. Ebenfalls soll er sich um eine Arbeitsstelle bemühen und Termine beim Arbeitsamt nachweisen. Zusätzlich habe er 200 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von sechs Monaten abzuleisten. Alle weiteren Entscheidungen werden an das Amtsgericht Mühlhausen abgegeben.

Bei Stefan F. wird die Bewährungszeit ebenfalls auf drei Jahre angesetzt. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt, bei dem er sich einmal pro Monat zu melden hat, Termine wahrnehmen und mit ihm zusammenarbeiten muss. Ebenfalls soll er sich um eine Arbeitsstelle bemühen und Termine beim Arbeitsamt nachweisen. Zusätzlich habe er 300 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von sechs Monaten abzuleisten. Alle weiteren Entscheidungen werden an das Amtsgericht Suhl abgegeben.

Die Bewährungszeit bei Rocco B. wird ebenfalls auf drei Jahre festgesetzt. Die Auflagen werden bis zum Ende der Untersuchungshaft zurückgestellt. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt, bei dem er sich einmal pro Monat zu melden hat, Termine wahrnehmen und mit ihm zusammenarbeiten muss. Ebenfalls soll er sich um eine Arbeitsstelle bemühen und Termine beim Arbeitsamt nachweisen. Zusätzlich habe er 200 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von sechs Monaten abzuleisten.

Es folgt die Urteilsbegründung.
Diese beginnt Richterin Rathemacher damit, dass Zurückhaltung der Richter eigentlich üblich sei, jedoch in diesem Verfahren eine Vorverurteilung durch die Nebenklage und die Medien vorgekommen sei. Die Medienvertreter sollten sich vorher die Begründung des Urteils anhören, bevor diese selber urteilten. Es liege eine völlig falsche Wahrnehmung der Öffentlichkeit vor. Wer sich die Justitia anschaue, sehe das sie auf beiden Augen blind sei und nicht nur auf dem rechten. Die Richter hätten geschworen ohne Ansehen der Person, ihrer politischen Einstellung, Kleidung usw. ein Urteil zu fällen. Vor dem Gericht seien alle gleich. Die Öffentlichkeit habe eine Recht auf Informationen, aber nicht auf eine Einmischung. In diesem Verfahren sei es zu einem Angriff auf die Gewaltenteilung in nie da gewesener Form gekommen. Wer den Rechtsstaat in dieser Weise angreife, müsse seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung überdenken. Dazu hätten auch Presse und Nebenklagevertreter erheblich beigetragen. Statt Plädoyers zu boykottieren und eine Presseerklärung herauszugeben, hätten die Nebenklagevertreter einen Befangenheitsantrag stellen müssen. Aufgabe der Nebenklage sei es außerdem, den Nebenklägern zu erklären, warum das erste Urteil aufgehoben wurde. Stattdessen hätten sie bei den Nebenklägern den Anschein erweckt, dass die zuvor verhängten Strafen wieder verhängt werden könnten. Das Urteil sei aber nicht nur wegen Formfehlern, sondern auch wegen der schlechten Beweislage aufgehoben worden. Eine Chance auf eine Verurteilung sei bei dieser Beweislage ohne Geständnisse nur bei wenigen Angeklagten möglich gewesen. Es sei unredlich die Plädoyers zu boykottieren, nur um eine Presseerklärung abzugeben. Stattdessen hätten die Nebenklagevertreter auch geschlossen nicht an der Sitzung teilnehmen können. So müsse der Eindruck entstehen, es ginge ihnen auch um die Sitzungsgebühren. Der Vorwurf durch die Nebenklage, dass es während des Verfahrens zu einer Einschüchterung durch rechte Zuschauer kam, wurde in keiner Weise belegt. In einem öffentlichen Verfahren habe jeder das Recht an der Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen, egal welcher politischen Orientierung oder welche Kleidung er trägt. Die Behauptung, dass das Gericht die Betroffenen zur erneuten Aussage gezwungen hätte, zeugt entweder von Unkenntnis oder Stimmungsmache. Es gilt die Aussagepflicht für jeden Bürger. Der Schutz der Opfer wurde während des Verfahrens gewährleistet. Aus der Opferrolle herauszutreten sei das wichtigste Ziel für diese Menschen. Opfer sein, heiße sich machtlos fühlen, als Zeuge könne man jedoch das Geschehen beeinflussen. Seit sieben Jahren würden diese Menschen als Opfer rechter Gewalt instrumentalisiert werden und hätten somit nicht die Möglichkeit damit abzuschließen. Die Ablehnung der Einrichtung eines Opferfonds durch die Nebenklage sei ebenfalls unverständlich.

Deals mit Angeklagten seien gesetzlich geregelt und werden vor allem angewandt, wenn die Beweislage schwierig sei. In dieser Regelung sei nicht enthalten, dass Deals nur bei bestimmten Tätergruppen angewandt werden dürfen. Es handele sich bei den Urteilen auch nicht um ein falsches Signal an rechte Gruppierungen. Im Gegenteil werde ein Signal gesandt indem das Gericht das Gesetz für alle Menschen gleich anwende und so ein gutes Vorbild sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe das Urteil nicht aufgrund von Formfehlern aufgehoben, sondern wegen der schlechten Beweislage. Somit musste der Sachverhalt zunächst im Verfahren aufgeklärt werden.
Der Angriff auf die Kirmesgesellschaft habe eine Vorgeschichte gehabt. Als die Bewohner in das Gelbe haus eingezogen sind, sei es zu Demonstrationen gegen die rechten Bewohner gekommen, was völlig richtig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinerlei strafbare taten aus dem Haus heraus. Dann folgten Angriffe gegen das Haus. Es wurde mehrfach beschmiert und es kam zu Steinwürfen gegen das Haus. Hier müsse man sich die Frage stellen: Gibt es gute Gewalt? Der einzige legitime Grund für Gewalt sei Notwehr. Keine Gewalt sei gut. Die Richterin wisse nicht warum es beide Seiten immer noch nicht begriffen haben, dass man politische Ziele nicht mit Gewalt umsetze. Es folgt ein Zitat von Rosa Luxemburg zur Freiheit der Andersdenkenden.

Jedes Jahr habe es eine Kirmes und eine Dankesfeier gegeben, auch 2014. Gegen 2 Uhr waren noch ca. 20 Gäste da. Die Angeklagten und Zeugen Marcus B., Ricky N., und Matthias P. waren auf einem Geburtstag von Sven B. in Suhl. Der Angeklagte Tony St. war am Abend bei seiner Freundin Christina H.. Als sie zum Gelben Haus zurückkamen, bemerkte Tony St. die eingeschlagene Fensterscheibe und reif Andre K. an. Tony St. und seine Freundin fuhren durch den Ort und suchten nach Veranstaltungen, die an diesem Abend in Ballstädt stattfanden. Sie fanden dabei die Kirmesgesellschaft im Gemeindesaal. Thomas W. forderte andere in Suhl auf mit nach Ballstädt zu kommen und die Sache zu regeln. Auf der Fahrt rief er dabei weitere Personen aus der rechten Szene an und äußerte, dass die Gothaer ‚Zecken‘ verantwortlich seien. Dabei fuhren die auch am linken Zentrum ‚Juwel‘ in Gotha vorbei. Dort konnten sie aber keine Veranstaltung feststellen und entschlossen sich daher weiter nach Ballstädt zu fahren. Vor Ort stellten die Angeklagten den Stein fest, welcher durch die Scheibe geworfen wurde und Reste einer roten Papierserviette, in die dieser eingewickelt war. Mit dieser Serviette verbanden sie das Kulturzentrum und Tony St. informierte zu diesem Zeitpunkt über die Kirmesveranstaltung, die dort stattfand. Thomas W. fasste den Entschluss zur Konfrontation und zog sich Handschuhe mit Protektoren und eine Maske an. Zu diesem Zeitpunkt war eine körperliche Auseinandersetzung für ihn klar. Auf dem Weg zum Kulturzentrum vermummten sich die anderen ebenfalls und es kam spätestens dann zu einer stillschweigenden Übereinkunft die Gäste der Veranstaltung gemeinsam zu verletzen. Marcus R., welcher erst später in Ballstädt eintraf, schloss sich der Gruppe an. Die Gruppe betrat dann das Kulturzentrum. Thomas W. betrat zunächst alleine den Saal, die anderen warteten auf der Treppe. Als Thomas W. den Saal betrat und rote Servietten auf den Tischen sah, schloss er daraus, dass der Steinwurf von den Gästen der Veranstaltung kam. Er fragte wer es war und schlug dann direkt die erste Person. Daraufhin kamen mehrere Personen auf W. zu. Er verteilte einen weiteren Schlag, begab sich dann in Richtung Ausgang und machte auf dem Weg eine auffordernde Geste in Richtung der Gäste. Auf dem Weg schlug er auch noch auf einen Schlafenden ein. Dann kam das Überfallkommando durch die anderen in den Saal gestürmt. Einige haben dabei mittelbar mit Quarzsandhandschuhen geschlagen. Rocco B., Marcus R., Tony St. und Kai L. waren beteiligt, ohne das eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Geschädigten gemacht werden konnte. Ariane Sch. und Tim H.standen im Vorraum und waren geschockt. Sch. hat auch mehrmals dazu aufgefordert aufzuhören. Stefan F. und David S. schleuderten gemeinsam einen Geschädigten über den Tresen. Christian H. verteilte Schläge ins Gesicht. Ein Großteil des Mobiliars wurde zerstört und es entstand ein Sachschaden von 8.000,00 €. Kai L. nahm wahr, dass eine unbekannte Person den Saal zum Telefonieren verließ und vermutete, dass diese den Notruf gewählt habe. Daraufhin rief er alle raus. Alle verließen das Gemeindehaus und liefen zurück zum Gelben Haus, wo sie sich in verschiedene Richtungen aufteilten und mit Autos flohen. Bei Christian H. könne das Gericht nicht ausschließen, ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkohols vorliege.
Die Geschädigten erlitten bei dem Angriff Schnittwunden, Gehirnerschütterungen, Hämatome, Prellungen, Zahnabsplitterungen, eine offene Wunde am Ohr, Platzwunden und psychische Belastungen.

Es folgt die Beweiswürdigung.
Als Beweise müssen dabei zunächst die Geständnisse der Angeklagten gewürdigt werden, die teilweise ausführlich, teilweise pauschal waren. Diese wurden durch Zeugenaussagen, eingeführte Urkunden, DNA-Analysen und die TKÜ-Maßnahmen bestätigt. Eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung in zehn tateinheitlichen Fällen setzt nicht voraus, dass alle schlagen und treten. Die Anwesenheit und der gemeinsame Tatentschluss reichen aus.
Wenn in Presseartikeln davon gesprochen wird, dass die Angeklagten den Tod in Kauf genommen hätten, ist dies anhand der Sachverhalte nicht nachvollziehbar, da nicht wegen versuchtem Mord oder Totschlag angeklagt wurde.
Zu Gunsten der Angeklagten: Die Geständnisse könne man nicht hoch genug ansiedeln. Sie haben laut der Richterin dazu beigetragen den Sachverhalt aufzuklären und sie bergen auch den Anschein von Reue. Es gilt die Unschuldsvermutung, daher kann das andere laufende Verfahren nicht mit herangezogen werden. Eine Verurteilung wäre ohne Geständnisse fraglich gewesen. Daher sind die Geständnisse von entsprechendem Gewicht. Die lange Verzögerung kann weder den Opfern noch den Tätern zugemutet werden und war für alle Beteiligten belastend. Teilweise haben sich die Angeklagten bei den Geschädigten entschuldigt. Der Großteil von ihnen war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Bei den meisten kommt eine alkoholbedingte Enthemmung hinzu. Bei den Geschädigten kam es zu keinen bleibenden körperlichen Schäden. Ein Teil der Angeklagten ist aus der rechten Szene ausgeschieden und nur der Verdacht der Zugehörigkeit reicht nicht aus.

Zu Lasten der Angeklagten wird aufgeführt: Es habe zehn Opfer mit Verletzungen gegeben. Es sei ein Rollkommando-Überfall auf Unschuldige gewesen. Die Bilder werden bei den Geschädigten bleiben. Selbstjustiz stehe niemandem zu und die Reaktion auf den Steinwurf war völlig überzogen.
Die Richterin fragt, ob ein politisches Tatmotiv vorliege. Dazu führt sie die Definition der politisch motivierten Kriminalität rechts auf. Nach diesen Kriterien liege nur eine politische Motivation vor, wenn die Gesamtumstände diese ergeben. Schon die dritte Kammer habe kein politisches Motiv festgestellt. Keiner der Angeklagten habe aufgrund der politischen Orientierung der Kirmesgesellschaft diese angegriffen. Vielmehr sei in den letzten sieben Jahren der Versuch unternommen worden, die Kirmesgesellschaft zu instrumentalisieren. Die Feier war keine politische Veranstaltung und auch Thomas W. wusste, dass es eine Kirmesfeier war. Es war reine Selbstjustiz. Mit politischer Kriminalität habe dies nichts zu tun, so die Richterin Rathemacher. Die Nebenklage hätte dafür keine Beweise vorgelegt.

Es folgt die Aufführung zu den einzelnen Angeklagten.
Es beginnt mit Thomas W. aus Ballstädt. Zu seinen Gunsten müsse man die umfangreiche Einlassung sehen. Außerdem habe er seit 2013 keine Eintragungen mehr und sei alkoholbedingt enthemmt gewesen. Zu seine Lasten müsse man sehen, dass er Initiator des Überfalls gewesen sei. Er hätte erkennen können, dass es die Falschen gewesen sind und er habe auf Schlafende eingeschlagen. Daher das Urteil von einem Jahr und zehn Monaten. Die Voraussetzungen zur Aussetzung auf Bewährung lägen vor. Dazu zähle das Geständnis, die lange Prozessdauer und dass er seitdem keine neuen Eintragungen habe.

Bei Andre K. müsse man zu seinen Gunsten aufzählen, dass er keine Vorstrafen habe, ihm keine konkreten Schläge zugeordnet werden können, er keine weiteren Eintragungen habe und geständig gewesen sei. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr auf Bewährung mit günstiger Sozialprognose.

Kai L. sei zu Gute zu halten, dass er keine Vorstrafen habe, keine konkreten Schläge nachweisbar sind sowie sein Geständnis. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden.

Christian H. habe ebenfalls keine Vorstrafen, mäßiges Geständnis und eine alkoholbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr auf Bewährung.

David S. habe keine Vorstrafen zum Tatzeitpunkt gehabt, danach nur eine Geldstrafe, er sei geständig gewesen und habe sich entschuldigt. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr auf Bewährung.

Marcus R. wird ein umfangreiches Geständnis angerechnet, bei dem auch andere belastet wurden. Danach habe er nur Geldstrafen und eine kurze Freiheitsstrafe gehabt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr und sechs Monate für diese Tat, mit einer Gesamtstrafenbildung mit drei Monaten vom Amtsgericht Suhl und sechs Monaten vom Amtsgericht Hildburghausen, insgesamt ein Jahr und zehn Monate auf Bewährung.

Tony St. habe ebenfalls keine Vorstrafen und es konnten keine konkreten Schläge zugeordnet werden. Außerdem sei er geständig gewesen. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr auf Bewährung.

Rocco B. habe ebenfalls keine Vorstrafen und es konnten keine konkreten Schläge zugeordnet werden. Außerdem sei er geständig gewesen und sein Nachtatverhalten sei positiv zu werten. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Deshalb ein Jahr auf Bewährung.

Stefan F. habe ebenfalls lediglich nur eine Geldstrafe bisher gehabt. Außerdem sei er geständig gewesen und habe nach der tat nur eine Geldstrafe bekommen. habe ebenfalls keine Vorstrafen und es konnten keine konkreten Schläge zugeordnet werden. Außerdem sei er geständig gewesen. Zu seinen Lasten müsse man aufzählen, dass es eine Vielzahl an Opfern gegeben habe, mit erheblichen Körperverletzungen und Sachschaden. Er selbst habe drei Personen direkt verletzt Deshalb ein Jahr auf Bewährung.

Bei allen Angeklagten gelten zwei Monate als verbüßt aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verzögerungen von ca. zwei Jahren. Alle Angeklagten hätten das Recht auf Revision. Diese müsse innerhalb von einer Woche eingereicht werden. Das Recht gelte unabhängig von den Deals.
Die Richterin bedankt sich abschließend bei den Messebetreibern, ohne die dieser Prozess nicht hätte stattfinden können. Außerdem bedankte sich die Richterin bei den eingesetzten Polizeibeamten und Justizwachtmeistern.

Damit endet das Verfahren.

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