Revision – 9. Verhandlungstag – 30. Juni 2021

An diesem Verhandlungstag werden die Sachverständigengutachten zum Alkoholisierungsgrad der Angeklagten gehört. Außerdem verliest die Kammer zwei Beschlüsse zu Beweisanträgen der Nebenklage, welche das Gericht zurückweist.

Der Verhandlungstag beginnt mit den Sachverständigengutachten von Prof. Mall in Bezug auf die Alkoholwerte. Die Gutachterin beginnt mit Thomas W.. Dieser gab an zehn bis zwölf Rum-Cola getrunken zu haben, daraus lässt sich ein Promillewert von 0,75 bis 1,50 zum Tatzeitpunkt berechnen. Eine deutliche Enthemmung ist beim maximal angenommenen Alkoholwert möglich, jedoch keine Unzurechnungsfähigkeit. Das geschilderte Vorgehen spricht gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Es gibt aus Sicht der Gutachterin keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit.
Weiter geht es mit Marcus R.. Er habe angegeben weitgehend abstinent zu leben und nie mehr als drei Bier zu trinken. Bei der Annahme, er habe an dem Abend drei Bier getrunken, waren diese zum Tatzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit schon abgebaut. Der maximale Alkoholpegel wäre bei 0,16 Promille anzusetzen. Es gibt auch hier keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit.
Rocco B. habe angegeben 178 cm groß und 96 kg schwer gewesen zu sein. Aus den angegebenen Getränken ergibt sich ein Alkoholpegel von 0,32 – 0,76 Promille. Es gibt keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Richterin möchte noch wissen, ob das angegebene Torkeln bei dem Alkoholpegel plausibel sei. Dies verneint die Gutachterin, es hänge aber auch von der Alkoholtoleranz ab. Wenn jemand wirklich nie trinkt, wäre ein torkeln bei 0,8 Promille schon möglich. Sonst ist es aber nicht plausibel.
Der Angeklagte Andre K. hat keine Angaben zu Trinkmengen gemacht, weshalb eine Berechnung nicht möglich ist. Die Beurteilung ist nur nach Angaben anderer Angeklagter möglich. Tony St. gab an, er habe K. angerufen, woraus sich schließen lasse, dass eine kommunikative Orientierung gegeben war. Laut Ariane Sch. und Thomas W. war K. mit im Saal. Die Gruppe sei schnell in den Saal gegangen, daher muss eine gewisse motorische Leistungsfähigkeit gegeben sein. Daraus lässt sich schließen, dass er keine erheblichen Einschränkungen hatte. Es gibt keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit.
In Bezug auf David S. stellt die Gutachterin fest, dass dieser laut Marcus R. mit im Saal war und daher zügig mit der Gruppe gegangen ist. Daraus lässt sich eine motorische Leistungsfähigkeit ableiten. Laut Johannes B. ist er in Ballstädt aus dem Auto gestiegen und habe B. gefragt, ob dieser im Auto sitzen bleiben möchte. Daraus lässt sich eine Kommunikationsfähigkeit ableiten. Außerdem wurde angegeben das S. weniger betrunken war als sein Vater. Daraus lasse sich kein erheblicher Verlust der Steuerungsfähigkeit ableiten, Erinnerungslücken können zwar bereits bei mittleren Alkoholpegel entstehen, haben aber nichts mit der Schuldfähigkeit zu tun. Es gibt hier ebenfalls keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit.
Zu Stefan F. führt die Gutachterin aus, dass dieser laut Marcus R. relativ nüchtern gewesen sei. F. habe selbst angegeben, dass er keinen Alkohol getrunken habe.
Kai L. habe angegeben, dass er Alkohol getrunken habe, aber davon nicht beeinträchtigt war. Dies passe zu den Angaben von Marcus R., weshalb auch hier keine medizinischen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben sind.
Der Angeklagte Tony St. habe angegeben, dass er gefahren ist und keinen Alkohol getrunken habe.
Der Angeklagte Christian H. habe angegeben eine vollständige Amnesie erlitten zu haben. Nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen ist eine Blockamnesie über einen längeren Zeitraum möglich. Aus dem Erinnerungsverlust lassen sich aber keine Rückschlüsse auf den Grad der Alkoholisierung treffen und daher auch nicht auf die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit. Die Amnesie beeinträchtigt nur das Langzeitgedächtnis. Laut den Aussagen war Herrmann mit im Saal. Dies wäre nicht vereinbar mit einem groben alkoholbedingten motorischen Ausfall. H. könnte aufgrund seiner Alkoholisierung stärker beeinflusst gewesen sein, als die anderen Angeklagten. Es gibt aber nur wenig Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei auszuschließen.
Die vorsitzende Richterin möchte in diesem Fall wissen, ob der Angeklagte noch schlagen konnte, wenn sein Alkoholisierungsgrad in der Darstellung von Marcus R. eine 9,5 von 10 gewesen sei. Dies verneint die Gutachterin und verweist auf die getätigten Aussagen. Er wäre dabei ähnlich motorisch fähig, wie die anderen gewesen. Ein Gedächtnisausfall über so langen Zeitraum sei aber tatsächlich möglich. Um schuldfähig zum Tatzeitpunkt zu sein, müsste er zehn Bier getrunken haben für 2,0 Promille. Laut der Gutachterin gibt es auf Nachfrage, keinen Zusammenhang zwischen Trinkgewohnheit und Blackouts. Rechtsanwalt Colini, Verteidigung Christian H., ergänzt, dass sein Mandant bereits vorher schon Blackouts hatte.
Die Sachverständige wird entlassen.

Es folgen nur die Beschlüsse zu den Beweisanträgen der Nebenklage vom sechsten Prozesstag.
Der Antrag, die Telekommunikationsüberwachungs-Mitschnitte (folgend TKÜ) der Anrufe von Thomas W. mit Tommy Frenck und Thomas W. an Patrick O. Akustisch anzuhören. Der Antrag wird zurückgewiesen. Es handelt sich um keinen Beweisantrag, da keine hinreichenden Tatsachen, die durch die Beweismittel bewiesen werden sollen dargelegt wurden. Die akustische Anhörung der TÜK wird nicht veranlasst, da die Inhalte schon durch das Selbstleseverfahren eingeführt wurden.
Die Nebenklage beantragte außerdem die Beiziehung der Ermittlungsakten aus dem Verfahren gegen die Gruppe ‚Turonen‘ sowie die Ladung des Ermittlungsleiters und -richters sowie der Staatsanwaltschaft Gera als Zeugen. Der Antrag wird vom Gericht zurückgewiesen. In dem Verfahren wird unter anderem gegen Andre K., Rocco B. und Thomas W. ermittelt, sich mit anderen im Drogenhandel zusammengeschlossen zu haben. Eine Zeuge habe W. und B. auf Lichtbildvorlagen wiedererkannt. Aus den Drogengeschäften soll ein Mindestgewinn von 50.000,00 € erzielt worden sein. Nach der Nebenklage muss dieses Verfahren in die Beurteilung, ob Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden, mit einfließen. Ermittlungen dauern jedoch noch an. Im Antra werden keine konkreten Beweistatsachen angegeben. Ein Beweis hätte auch keine Auswirkungen auf die Beurteilung, da eine bloße Verdächtigung zu einer Straftat nicht zum Nachteil der Angeklagten genutzt werden darf. Die Kammer sei auch nicht verpflichtet zu diesem Sachverhalt Nachforschungen anzustellen. Das andere Verfahren wäre bei Verurteilung außerdem gesamtstrafenfähig, mit einer Verurteilung im Ballstädt-Prozess. Die Komplexität des anderen Verfahrens würde den Umfang des Vertretbaren sprengen. Die Kammer habe die Pflicht zur Beschleunigung. Außerdem werden keine Beweismittel im Antrag benannt, da es sich bei Ermittlungsakten nicht um Beweismittel handle.

Damit endet die Verhandlung an diesem Tag.

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