Am heutigen, recht kurzen, 37. Verhandlungstag, verlas die geladenen Gerichtsmedizinerin die Gutachten, zur eventuellen Schuldunfähigkeit nach §20/§21 StGB, zu den Angeklagten Söllner und Herrmann. Beide Angeklagten hatten angegeben, sich an die Geschehnisse in der Tatnacht auf Grund von überhöhtem Alkoholeinfluss nicht mehr oder nur noch teilweise an das Tatgeschehen erinnern zu können.
Die Gerichtsmedizinerin begann mit ihrem Gutachten zum Angeklagten Söllner. Dieser hatte angegeben in der Tatnacht nach dem Aufenthalt bei einer Geburtstagsfeier sich so stark alkoholisiert zu haben, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann überhaupt in Ballstädt gewesen zu sein. Er habe „kein Bezug zum Geschehen“ es existiert bei ihm eine komplette Erinnerungslücke an die Geschehnisse. Söllner hatte angegeben einen so starken Filmriss zu haben, dass er erst am Tatfolgetag über die Geschehnisse via Whats App informiert wurden war und so von der Tat mitbekommen hatte.
Um einige Äußerungen des Angeklagten Söllners zu kontextualisieren, verlas der Richter die bereits bekannte Aussage des Angeklagten Baudler. Demnach hatte Baudler angegeben Söllner nach Ballstädt gefahren zu haben. Mit ihm im Auto waren außer ihnen noch der Vater des Angeklagten Söllner, welcher stark alkoholisiert auf der Rückbank des Autos schlief. Söllner hatte Baudler, welcher keine Ortskenntnisse aufwies, den Weg zum gelben Haus nach Ballstädt navigiert. Der Angeklagte Baudler habe vor Ort im Auto gewartet und darauf aufgepasst das sich der Vater des Angeklagten Söllner sich nicht auf der Rückbank erbrach.
Die Gerichtsmedizinerin schließt in ihrem Gutachten eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten Söllner aus. Ein Filmriss, wie Ihn der Angeklagte Söllner angab gehabt zu haben, sei nach Auffassung der Gerichtsmedizinerin nicht möglich gewesen. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Angeklagte Söllner stark biss mittelstark alkoholisiert gewesen ist, jedoch hingegen seiner Behauptungen, seine Handlungen steuern konnte und auch räumliches Bewusstsein aufwies. Das zeigen deutlich die Navigierung zum gelben Haus in Ballstedt sowie die Tatsache, dass der Angeklagte Söllner, nach Aussagen des Angeklagten Baudler, den Weg vom Tatort zum gelben Haus (ca. 500-600m) hastig und kontrolliert zum Auto gelaufen war und dort das Kommando zur Abfahrt gab.
Ähnlich der Aussage des Angeklagten Söllner hatte der Angeklagte Herrmann angegeben, sich nur noch stark lückenhaft an die Geschehnisse in der Tatnacht erinnern zu können. Dies stützte die Aussage des Angeklagten Rußwurm, welcher angab Herrmann hätte „eine lächerliche Gestalt abgegeben“, er sei so betrunken gewesen, dass er nicht mehr richtig gehen konnte und sich eine Zigarette falschherum anzündete und sich darauf an eben dieser verbrannte.
Die Gerichtsmedizinerin gab an, dass eine in diesem Fall eine geminderte Straffälligkeit nach §21 StGB vorhanden sein könnte. Von einer Strafunfähigkeit nach §20, welche sie außerdem prüfte, kann jedoch nicht ausgegangen werde. Jedoch äußerte sie in ihrem Gutachten bedenken, dass der Angeklagte Herrmann sich an die Geschehnisse nicht mehr erinnern kann.
Die Gerichtsmedizinerin gab weiter an, dass ihre Gutachten leichte Ungenauigkeiten aufweisen können, da um eine genauere Aussage treffen zu können, bei den Angeklagten ein Alkoholtest hätte durchgeführt wurden müssen.
Nach einer dreißig Minütigen Unterbrechung wurde das Verfahren damit fortgesetzt die vom Landgericht Erfurt angeforderten Gutachten des Bewährungshelfers, des Angeklagten Rußwurm, vorzutragen. Der Bewehrungshelfer bescheinigte eine positive Entwicklung des Angeklagten und hält eine Straffreie Zukunft des Angeklagten für durchaus möglich.
Der Prozess wird am Mittwoch den 15.03.2017 fortgesetzt werden. An diesem Termin soll voraussichtlich die Beweisaufnahme geschlossen werden. Die Verhandlung beginnt wie gewohnt um 9:30 Uhr und ist für Besucher und Besucherinnen öffentlich zugänglich.