Prozessbeobachtung: 4. Verhandlungstag

Der vierte Prozesstag beschäftigte sich erneut mit der Vernehmung von LKA-Beamten, die an der Vernehmung der Beschuldigten sowie bei den Hausdurchsuchungen im Zuge der Ermittlungen beteiligt waren. Nach den vier Polizisten wurde zudem die Richterin angehört, die die Verbringung des Angeklagten Wagner in Untersuchungshaft angeordnet hatte. 
In der Verteidigung ließen sich die Rechtsanwälte Klemke und Nahrath vertreten. Beide waren für die Verteidigung Ralf Wohllebens im NSU-Prozess in München. Sie wurden vertreten durch Maik Bunzel und den Rechtsanwalt Gasparek. Bunzel geriet bundesweit in die Schlagzeilen, als der ehemalige Sänger der Band Hassgesang Bayern aus dem Justizdienst entlassen wurde – nachdem er dort offenbar ohne nähere Prüfung seiner Vergangenheit zum Richter ernannt werden konnte

Verteidiger Windisch bemängelte zu Beginn der Sitzung die – seiner Meinung nach zu enge – Terminierung der Vernehmungen. Angesichts des letzten Prozesstages, an dem nur zwei Zeugen vernommen werden konnten, wären sechs ZeugInnen am aktuellen Verhandlungstag und teilweise ebensoviele an den nächsten Terminen nicht zu schaffen. Der Vorsitzende Richter entgegnete ihm, dass die Verzögerungen am letzten Verhandlungstag zum Großteil den vielen Zwischenfragen und Anträgen der Verteidigung geschuldet gewesen wären, was er nicht habe voraussehen können, er aber den Einwand in Zukunft berücksichtigen werde. Für die kommenden Termine seien die Vorladungen jedoch bereits erfolgt und damit keine Änderungen mehr möglich. 
Die Nebenklage forderte in ihrem ersten Beweisantrag eine Ortsbegehung in Ballstädt, um dem Gericht einen Eindruck der Umgebung und vor allem der Distanz zwischen gelbem Haus und Tatort zu ermöglichen. Hier unterschieden sich die Aussagen der beiden Zeugen am letzten Verhandlungstag erheblich, wurde die Entfernung doch einmal mit 50-60m und einmal mit etwa 800m benannt. Die Verteidigung war mit einer Ortsbegehung offenbar nicht einverstanden. Rechtsanwältin Ernst, die Verteidigerin des Angeklagten Baudler, bezeichnete das Vorhaben als untaugliches Beweismittel; zweimal wurde der Einwand gemacht, zur Feststellung der Entfernung könne man auch einen Routenplaner bemühen. 
Die Nebenklage hielt jedoch an ihrem Antrag fest und betonte, auch die Aussage des Angeklagten Baudler, er habe vor dem gelben Haus im Auto gesessen und deshalb weder mitbekommen, welche Personen sich von dort zum Tatort und zurück bewegten, noch was am Tatort selbst geschehen sei, könne vor Ort besser überprüft werden.  Der Vorsitzende Richter beschied schließlich, er habe über eine Ortsbegehung bereits nachgedacht, ein solcher Termin benötige allerdings einige Vorbereitung und sei daher in naher Zukunft nicht denkbar. 
Der erste Zeuge des Tages war Kriminalhauptkommissar H. von der KPI Gotha, der an den Vernehmungen der Angeklagten Wagner, Boitz, Russwurm und Steinau beteiligt war.
Er schilderte zunächst die Vernehmung Thomas Wagners am 15.02.2014, an deren Ende der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde. Wagner habe auf den Tatvorwurf hin erfolglos versucht, seinen Anwalt Lippold zu erreichen, ohne ihn jedoch keine Aussage machen wollen. Es folgte ein zweimonatiger Aufenthalt in Untersuchungshaft.
In der Vernehmung des Angeklagten Tony Steinau am 09.02.2014 habe dieser eine Tatbeteiligung abgestritten, so H. Er habe angegeben, in der Tatnacht auf einer Geburtstagsfeier gewesen zu sein. Gegen 01:00 Uhr sei er benachrichtigt worden, dass im gelben Haus eine Scheibe zerstört worden sei, woraufhin er und die nicht angeklagte Christina H. nach Ballstädt gefahren seien, den Schadenbegutachtet hätten und dann im Ort nach möglichen Täter gesucht hätten – ihrer Vermutung nach aus dem politisch linken Spektrum. Dabei hätten sie auch gesehen, dass im Saal Licht gebrannt habe, dort jedoch nur kurz angehalten und wären weitergefahren, als sie keine der vor dem Gebäude stehenden Personen erkannten. Die Angeklagte Scholl hätte ihn nun angerufen und gebeten, zu ihr nach Gotha zukommen, woraufhin sie sich dort bei Burger King getroffen hätten. Danach wären er und H. nach Ballstädt zurückgefahren, wo sie von der Polizei erwartet worden seien.
Auf die Frage des Oberstaatsanwaltes, welchen Eindruck der Zeuge H. vom Beschuldigten während der Vernehmung gehabt habe, bezeichnete dieser die Darstellung Steinausals in sich nicht stimmig. Er habe vielmehr den Eindruck gehabt, Steinau würde der Polizei eine ausgedachte Geschichte auftischen. 
In der Vernehmung seien zudem die Name nder Mitangeklagten Pommer, Keller und Scholl gefallen. Auf die Frageder Nebenklage hin bestätigte H., Steinau schon 2007 einmal vernommen zu haben, es sei in diesem Fall jedoch nicht zu einer Verurteilung gekommen. Er wisse nur von einem Eintrag über Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz von 2014. 
Auf die Fragen der Verteidigung nach dem gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten stellte der Zeuge fest, dieser sei vorher nach seiner Vernehmungsfähgkeit befragt worden und hätte die Befragung auch jederzeit abbrechen können, falls er im Verlauf nichtvernehmungsfähig geworden wäre. Steinaus Diabeteserkrankung sei Thema gewesen, aber er habe keine Symptome feststellen können – ersei jedoch kein Mediziner.
Steinau habe darüber hinaus freiwillig sein Handy herausgegeben und angemerkt, auf den Gerät würden sich Bilder mit verfassungsfeindlichen Inhalten befinden. Die Überprüfung des Geräts selbst habe eine andere Abteilung des LKA durchgeführt. 
Die Angeklagten Boitz und Russwurm hätten bei ihren Vernehmungen keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht, letzterer sei darüber hinaus mit einer DNA-Probe nicht einverstandengewesen, sodass diese gerichtlich angeordnet werden musste.
Auf die Frage von RA Waldschmidt hin bestätigt der Zeuge, auch die Vernehmung des Angeklagten Herrmann durchgeführt zu haben, diese habe jedoch ebenfalls nichts ergeben. 
Er sei des weiteren bei mehreren Hausdurchsuchungen anwesend gewesen. Bei Keller habe man am 09.02.2014 nichts relevantes gefunden, bei Thomas Wagner sechs Tage später jedoch T-Shirts, drei Handys und die abgeschnittene Hose sichergestellt, die am dritten Verhandlungstag auch schon thematisiert wurde. Die Nebenklage verweist auf eine vorherige Hausdurchsuchung bei Wagner, bei der ein selbstgebauter Totschlägerund 9mm-Patronen festgestellt worden seien. Die Durchsuchung habe in den Räumen der Hausgemeinschaft Jonastal in Crawinkel stattgefunden, wo das SKD-Mitglied Wagner vorher gewohnt habe(http://www.spiegel.de/panorama/justiz/razzia-in-crawinkel-neonazis-mit-kontakten-nach-oesterreich-a-919545.html).
Der zweite Zeuge, Kriminalhauptkommissar P., bestätigt, als Beamter der Abteilung Staatsschutz des LKA zu den Ermittlungen hinzugezogen worden zu sein. Er habe an die Vernehmung des Angeklagten Keller jedoch keine Erinnerungen. Protokolle führe er, so wie in diesem Fall auch, so genau wie möglich. Danach werde das Protokoll dem Vernommenen vorgelegt und dieser habe zur Bestätigung der Richtigkeit jede Seite abgezeichnet. Änderungen würden zusätzlich gekennzeichnet. 
Auf Vorhalt des des Vorsitzenden Richters erinnert sich P., Keller habe auf Grund des eingeworfen Fensters Strafanzeige gestellt. An eine Verletzung Kellers an der linken Hand und dessen Begründung dafür („ausgerutscht“) erinnerte sich der Zeuge nicht. 
Die Nebenklage interessiert, ob der Zeuge bereits vor dem 09.02.2014 mit dem Angeklagten Keller zu tun hatte. P. antwortet, er habe beim Staatsschutz mit Anreisekontrollen und Auflösungen von von Veranstaltungen in den hierfür bekannten Orten Kirchheim und Crawinkel zu tun gehabt. Die Nachfrage, ob es sich im Fall Keller um Konzerte oder Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz gehandelt habe, wird von der Verteidigung beanstandet. P. sagt, es habe beides gegeben. 
Der Vorsitzende Richter führt an dieser Stelle aus, das Verfahren würde gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch verhandeln, es sei aber kein politisches Verfahren. Die Anklage gebe auch keinen Anlass zu einer solchen Vermutung. Der Oberstaatsanwalt insistiert, dass das Motiv jedoch für die Strafzumessung eine Rolle spiele und es demnach ein Unterschied sei, ob eine Körperverletzung als „Ausrutscher“ oder aus politischer Motivation und damit auf Grundlage des Weltbildes des Beschuldigten begangen werde. Darüber hinaus, so die Nebenklage, ließen sich über solche Veranstaltungen, die möglicherweise gemeinsam besucht worden seien, auch Kennverhältnisse innerhalb der Gruppe der Angeklagten feststellen, was für das Verfahren ebenfalls relevant wäre. 
Die Staatsanwaltschaft interessierte nun, warum P. den Angeklagten Wagner als „Miteigentümer“ des gelben Hauses bezeichnete und und welche anderen Eigentümer es seinem Wissennach geben würde. Der Zeuge präzisiert, er wisse von Wagner und Steffen Mäder(https://www.antifainfoblatt.de/artikel/neonazi-überfall-ballstädt-aufgeklärt) als Hauseigentümern. 
Verteidiger Kalauch kam noch einmal auf die Protokollführung des LKA-Beamten zu sprechen, ob diktiert oder eigenständig mitgeschrieben wurde und ob alle Wörter, die im Protokoll stehen, auch hundertprozentig so im Verhör gefallen seien. P. bestätigt sehr sicher zu sein, er schreibe selbst „äh“s mit und kennzeichne Denkpausen explizit, außerdem werde die Richtigkeit von allen Beteiligten abgezeichnet und damit bestätigt. Eine hundertprozentige Sicherheitkönne es selbstverständlich dennoch nicht geben. 
Als nächstes wurde der LKA-Beamte S. befragt. Er sei an der Vernehmung des Angeklagten Pommers beteiligt gewesen und habe den Aktenvermerk angefertigt, der die bei der Tat verwendete Maske mit einer früheren Hausdurchsuchung bei Thomas Wagner in Crawinkel in Verbindung bringt. Der Vermummungsgegenstand sei ihm beschrieben worden und er habe ihn wiedererkannt als eine Totenkopfmaske, die in der Wohnung Wagners in Crawinkel gesehen sowie von diesem auf Fotos getragen wurde, die man auf seinem PC sichergestellt habe. Die Sicherstellung habe in einem Verfahren wegen des Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz stattgefunden. Auf die Nachfrage, ob bei dieser Durchsuchung auch Schlaggegenstände gefunden wurden, beruft sich S. auf sein erweitertes Aussageverweigerungsrecht als LKA-Beamter. Er sei nicht befugt, sich zu einem anderen Verfahren detailliert zu äußern. 
Die Verteidigung befragte den Zeugen zum genauen Wortlaut der Belehrung, mit der dem Angeklagten Pommer mitgeteilt wurde, er sei nun nicht mehr Zeuge sondern Beschuldigter in diesem Verfahren. Es ging dabei darum, ob Pommer explizit daraufhingewiesen wurde, dass seine vorher als Zeuge getätigte Aussage verfällt und nicht gegen ihn verwendet werden kann, wenn er sie wiederruft. Dies ist so nicht im Protokoll der Vernehmung festgehalten, die vernehmenden Beamten berufen sich aber in unterschiedlicher Formulierung darauf, dieses in der Regel klarzustellen. S. räumte jedoch ein, dass es genau so im Protokoll stehen müsste, wenn der Hinweis gefallen sei. 
Verteidiger Windisch beantragte nun mittels eines Beweismittelerhebungs-verbotes die Verwerfung der Aussage von Heerlein. Die Aussage Pommers sei ebenfalls nicht verwertbar, alle Verteidiger bis auf die Rechtsanwälte Lippold und Giehler (für Wagner und Blasche) schlossen sich dem Antrag an. 
RA Waldschmidt beantragte außerdem dass überprüft werde, ob die zur Wiedererkennung der Maske führenden Dateien nicht längst hätten gelöscht werden müssen. 
Die vierte Zeugenvernehmung des Tages wurde mit dem Kriminalkommissar B. geführt. Dieser bezeichnete die Vernehmung des Angeklagten Blasche, die er durchgeführt habe, als recht kurz. Blasche habe von seinem Recht auf Amnesie Gebrauch gemacht; eine Formulierung, die den Unmut von Blasches Verteidiger Giehler auf sich zieht. B. formuliert, Blasche habe behauptet sich an nichts erinnern zu können. Er habe zunächst ausgesagt, bei seiner Freundin in Zeulenroda gewesen zu sein, wo die beiden Geschlechtsverkehr gehabt, Abendbrot gegessen und ferngesehen hätten. Diese Punkte hätte auch Blasches Freundin bei ihrer Zeugenvernehmung benannt. Auf Nachfrage hätte der Beschuldigte sich aber weder an das Abendessen noch an die gesehenen Fernsehsendungen erinnern können, was für den Beamten wenig glaubhaft gewesen sei. Blasche habe nach weiteren Fragen angegeben, sich doch nicht äußern zu wollen.
Diesen Ablauf bestätigte der nächste Zeuge, Kriminalhauptkommissar D., ebenfalls. Blasche habe außerdem versucht seinen Rechtsanwalt anzurufen, diesen aber nicht erreicht. Die Aussagen der beiden hätten abgesprochen gewirkt, er habe ihnen das nicht abgenommen. D. konnte jedoch nicht erklären, warum die Vernehmung am 15.02.2014, also eine Woche nach der Tat an einem Samstag Abend, stattgefunden habe. Er sei lediglich benachrichtigt worden und habe dann die Befragung durchgeführt. 
In der letzten Anhörung des Verhandlungstages wurde die Richterin S. zu ihrer Anordnung der Untersuchungshaft für den Angeklagten Wagner befragt. Sie sagte jedoch aus, sich nur schwach an ein Wochenende im Februar 2014 zu erinnern, an dem sie sehr viele Durchsuchungsbeschlüsse ausgestellt und eben die Haftprüfung durchgeführt habe. Wer dabei anwesend war, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Haftgrund waren die bei den Durchsuchungen gefundenen Beweismittel. 
Um 14:30 wurde die Verhandlung beendet und wird am kommenden Mittwoch, den 27.01.2016, wie gewohnt um 09:30 fortgesetzt.