41. Verhandlungstag (26.04.’17)

Der 41. Verhandlungstag begann mit vier kurzen Plädoyers der Verteidigung und setzte sich nach einer längeren Pause mit den Plädoyers der Nebenklage fort.
Rechtsanwältin Dr. Ernst richtete sich zunächst direkt an die Nebenklage und erklärte, deren Mandanten seien bei der Tat erheblich verletzt worden, was keinesfalls wegen einer eingeworfenen Scheibe zu rechtfertigen sei.


Für ihrem Mandanten Baudler hatte die Staatanwaltschaft bereits einen Freispruch nahegelegt, Dr. Ernst schloss sich dem an und forderte darüber hinaus, Baudler müsse Anspruch auf Entschädigung haben. Er habe während der eineinhalb Jahre des Verfahrens eine Ausbildung absolviert und einen soliden Job, von den immensen Vorwürfen der Anklage sei ihrem Mandanten gegenüber aber nichts übriggeblieben. Er sei überhaupt nur wenige Male erwähnt worden, zunächst in der Anklage und kurz darauf in seiner Einlassung vor Gericht, danach nur noch, weil er als Fahrer auf einem der Blitzerfotos zu sehen gewesen sei.
Baudlers Einlassung, nach der er zwar mit dem Auto seiner Mutter nach Ballstädt gefahren, dort aber am Gelben Haus geblieben sei, konnte, so Rain Dr. Ernst, im Prozess nicht widerlegt werden. Er sei an den Plänen der Gruppe nicht interessiert und nicht in den Tatplan involviert gewesen, habe also nur den Fahrer „gespielt“ und keinen Beitrag zu den begangenen Straftaten geleistet.

Es folgte RA Schwarz, der für seinen Mandanten Rocco Boitz ebenfalls davon ausging, dass dieser der Tat nicht überführt werden konnte. Er gehe davon aus, dass die durch Telekommunikationsüberwachung entstandene Aussage Heerleins nicht verwertbar sei. Dann bleibe lediglich die Aussage des Mitangeklagten Rußwurm, der Boitz versehentlich belastet hatte, als er den Tatverlauf beschrieb.
Oberstaatsanwalt Kästner-Hengst hatte argumentiert, Rußwurm habe Boitz gegenüber kein Belastungsinteresse und es sei daher davon auszugehen, dass er wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Die Staatsanwaltschaft forderte für Boitz ein Jahr, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, sowie Sozialstunden.

RA Kalauch forderte für seinen Mandanten Ricky Nixdorf ebenfalls Freispruch und Entschädigung. Er schloss sich den vorangegangenen Plädoyers an und ergänze lediglich, dass er die Blitzerfotos hinsichtlich der Beifahrer für nicht verwertbar halte.

RA Windisch begann sein Plädoyer damit, dass er, für den Fall einer Verurteilung, eine Geldstrafe für angemessener halte als eine Bewährungsstrafe. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Forderung von sechs Monaten auf Bewährung bereits an der Untergrenze für gefährliche Körperverletzung angesetzt.
RA Windisch führte aus, dass es sich bei der Tat letztlich um Körperverletzungen wie bei einer gewöhnlichen Schlägerei handele, dies sei „täglich Brot“ für die Strafkammer und geschehe jedes Wochenende. Warum sich dieser vermeintlich gewöhnliche Fall nun über 40 Verhandlungstage hinzog und bundesweit beobachtet wurde, dazu äußerte Windisch sich nicht
Die eingeworfene Scheibe sei für ihn Ausgangspunkt des Abends, die politische Gesinnung der Angeklagten spiele keine Rolle, dies sei doch daran zu erkennen, dass der erste Angreifer im Saal nach der Scheibe gefragt habe.
Er sehe für seinen Mandanten Heerlein keine Mittäterschaft, da dieser sich nicht aktiv an der Tat beteiligt habe. Vielmehr sei Heerlein hinter der Gruppe zur Feier der Kirmesgesellschaft gegangen und habe das Gebäude erst betreten, als der Angriff bereits „vorbei“ gewesen sei. Windisch argumentierte zudem, man könne jemandem wie Wagner, der bereits zu Tat entschlossen war, im strafrechtlichen Sinne keine Beihilfe leiste – denn er benötige dann keine Hilfe.

Wegen einer offenbar irrtümlich verschickten Ankündigung über weitere Beweisaufnahme sahen sich die restlichen Rechtsanwältinnen und Anwälte der Verteidigung nicht in der Lage, zu plädieren. Die Plädoyers der Nebenklage waren wegen anderer Termine bereits im Vorfeld für 15:00 Uhr angesetzt worden, sodass sich nun eine Unterbrechung von dreieinhalb Stunden abzeichnete. Die Beschwerde von RAin Takens über diese Unterbrechung stieß beim Vorsitzenden Richter auf Unverständnis und sorgte unter den Zuschauer_innen für Belustigung, hatten doch gerade die Angeklagten für zahllose Verzögerungen gesorgt, wenn sie morgens regelmäßig zu spät im Gerichtssaal erschienen, die Mittagspause überzogen oder einzelne Termine komplett platzen ließen.

Um 15:00 Uhr eröffnete RA Hoffmann die Plädoyers der Nebenklage und erinnerte daran, dass man am Ende eines langen und aufwändigen Prozesses stehe. Es habe große Schwierigkeiten mit den Terminen gegebene, man habe hinsichtlich der Tat auch einiges aufklären können. Hoffmann betonte, die Nebenkläger_innen hätten keinerlei Belastungstendenzen gezeigt, sondern immer offen eingestanden, wenn sie etwas nicht genau gesehen oder Personen nicht erkannt hatten. Es habe keine Versuche gegeben, etwas zu behaupten oder zu unterstellen, die Geschädigten hätten nicht einmal die eigenen, teils schweren Verletzungen hervorgehoben. Vielmehr hätten die Zeugen sich zusammengerissen, nicht weinerlich zu wirken. Möglicherweise auch, um den Angeklagten diesen Triumph, mit ihrem Angriff Angst zu verbreiten, nicht zuzugestehen.
Hoffmann schloss sich der rechtlichen Wertung der Staatsanwaltschaft an. Er betonte, dies bedeute auch, die Angeklagten Blasche, Nixdorf und Baudler freizusprechen und ihnen damit mehr Rechte zuzusprechen, als sie das bei ihren (vermeintlichen) politischen Gegnern tun würden. Darüber hinaus müsse man sich damit abfinden, dass manche Tatbeteiligte gar nicht ermittelt werden konnten.
Bezug nehmend auf den Ortstermin mahnte Hoffmann, man müsse sich die Situation in der Tatnacht vorstellen. Selbst beim Ortstermin habe sich der Vorraum schnell mit den teils körperlich „aufgepumpten“ Angeklagten gefüllt und eine unangenehme Kulisse gebildet. In der Tatnacht sei es im Hof und Eingangsbereich dunkel gewesen, im Vorraum seien die wenigen Gäste der Kirmesgesellschaft, die den ersten Angreifer aus dem Saal drängten, von einer Übermacht an Angreifern regelrecht erwartet und überfallen worden, nach Belieben über den Tresen oder in den Spiegel geworfen und dabei teils erheblich verletzt worden. Andere Gäste hätten den Hinterausgang aus dem Saal als letzten Fluchtweg gewählt, mussten dort selbst eine Tür eintreten, um ins Erdgeschoss fliehen zu können, und saßen dennoch in der Falle, draußen waren schließlich Angeklagte als Aufpasser postiert. Ein erster Notruf aus dem Versteck sei gescheitert, weil in Ballstädt kaum Mobilfunknetz vorhanden ist.
RA Hoffmann erklärte, die von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafen lägen alle im unteren Drittel des Strafrahmens für gefährliche Körperverletzung und deuteten damit eine gewöhnliche Tat an. Diese liege aber eindeutig nicht vor, wie die Nebenklage mehrfach ausgeführt hatte. Das von den Angeklagten oft ausgeführte Argument, man wolle „nur in Ruhe gelassen werden“ bedeute, dass sie aus ihrer Ideologie heraus alles bekämpfen würden, was dem im Weg stehe. Ruhe hätten sie vor allem für das Gelbe Haus gewollt, nicht für sich persönlich, weil das Objekt einen wichtigen Treff- und Sammelpunkt darstellt. Dies habe man beim Ortstermin an den Briefkästen sehen können. Im Gelben Haus gehe nicht nur Post für manche Angeklagte ein, sondern es diene ebenfalls als Vertrieb für Neonazibands. Diese Verteidigung ähnele dem Konzept der national befreiten Zonen, in denen arbeitsteilig der Kampf um die Straße, um die Köpfe und um die Parlamente geführt werde. Den Angeklagten sei im Gerichtssaal anzusehen, dass sie sich dem Kampf um die Straße verschrieben hätten wie die SA im frühen Nationalsozialismus, dies werde durch Kleidung mit gewaltaffinen Motiven und einschlägige Tätowierungen offen zur Schau gestellt.
Der Angriff sollte ein Fanal sein, ein Zeichen, dass alle, egal ob Kirmes-, Gesangs- oder Kirchenverein, die diesen Treffpunkt stören wollten, angegangen werden. Die Sachbeschädigung sei bewusst nicht der Polizei überlassen worden, sondern man habe Selbstjustiz geübt und eine Strafe generalpräventiv vollstreckt, dies müsse bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Selbst wenn er (Hoffmann) vorsichtig sei und den Zeitpunkt der Absprache nach hinten verlagere, dann habe man von der Geburtstagsfeier in Suhl aus alles an Personen zusammengetrommelt, was man bekommen konnte, sei dann in Ballstädt maskiert, teilweise mit Handschuhen und mit einem Baseballschläger losmarschiert. Die Gruppe sei, wie von Zeugen beschrieben, geschlossen am Gemeindehaus angekommen, spätestens als die erste Person das Gebäude betrat beginne damit die Tat und alle die dabei waren, mussten wissen was passiert, wenn eine vermummte und mit Protektoren-Handschuhen ausgestattete Person reingeht um „etwas zu klären“. Diese Person habe dann ohnehin Gäste in den Vorraum gelockt, wo sie von weiteren Angreifern brutal überfallen worden seien. Wer also das Gebäude betreten habe, egal in welcher Funktion, sei Mittäter und hafte dafür.
Jede Beteiligung, und sei es das Aufpassen an der Tür, müsse deshalb mit mindestens zwei Jahren geahndet werden. Wer dagegen, wie einige Angeklagten, bereits mit einer langen Liste an relevanten Vorstrafen in den Prozess gehe, müsse im oberen Bereich des Strafrahmens für gefährliche Körperverletzung landen, hier seien zwei bis fünf Jahre angemessen.
Es stelle sich auch die Frage, was man den Menschen, die bis heute in Ballstädt wohnen, nachts teilweise keinen Empfang haben und trotzdem ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausüben möchten, selbst wenn sich ihre Meinung gegen das Gelbe Haus richte. Hoffman sagte, er habe sich natürlich geärgert, dass das Gericht die politische Motivation für irrelevant halte, weil es ohne diese Ideologie gar nicht zu dem Überfall gekommen wäre.

RAin Pietrzyk schloss an, sie sei ebenfalls sicher, dass an dem Überfall Personen beteiligt waren, die nicht angeklagt werden konnten. Über diese Personen wolle sie aber ebenso wenig reden wie über Blasche, Baudler oder Nixdorf, die den Saal Ende Mai mit einem Freispruch verlassen werden. Nicht darüber, dass unter den Angeklagten führende Mitglieder der Vereinigung Garde 20 / Turonen seien, dass einige Rechtsrockkonzerte der menschenverachtendsten Art organisierten wolle sie reden, auch, weil das Gericht dies nicht als verfahrensrelevant erachte.
Stattdessen könne man aber darüber reden, warum das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz die Angeklagten Wagner und Keller beobachte, dass diese der nationalsozialistischen Ideologie huldigen und diese Zeit zurückhaben wollen. Dass sie Personen ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit absprächen, sei Teil dieser Ideologie, das solle die Kammer beachten. Dieses Verhalten der Angeklagten habe sich im Saal fortgesetzt, zu nennen seien Combat18-Tätowierungen, Pullover mit Schriftzügen wie „2 white 4 you (= zu weiß für dich)“ oder „support your local Hooligan Crew“. Es setze sich fort in den Taten und im Aussageverhalten vor Gericht und dies müsse geahndet werden, sonst würden Versprechungen und Ansprüche an die Justiz verhallen und zu Lippenbekenntnissen werden.
RA Adam schloss sich an und erklärte, er wolle einen weiteren Punkt besonders herausstreichen. Paragraph 46 StGB sei auf Drängen der EU dahingehen geändert worden, auch „besondere Beweggründe“ zu berücksichtigen, wenn rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe in der Tat nicht direkt erkennbar seien, aber möglicherweise trotzdem vorlägen. Die „sonstigen menschenverachtenden Beweggründe“ seien zudem auf Drängen des Deutschen Richterbundes als weiteres Merkmal eingeführt worden und zielten auf Aktionen gegen den (vermeintlichen) politischen Gegner ab. Die Menschen der Kirmesgesellschaft seien durch die Angeklagten als genau das, als politischer Gegner, wahrgenommen und damit zum Feind gemacht worden. Dies sollte im Urteil geprüft werden.
RA Kahlen ging zum Abschluss insbesondere auf Punkte ein, die aus Sicht der Geschädigten problematisch und frustrierend gewesen seien. Die Tat liege nun über drei Jahre zurück und es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Gericht die Sorgfalt und Konsequenz, die es zum Ende des Prozesses an den Tag legte, bereits zu Beginn des Verfahrens gezeigt hätte. Darüber hinaus sei die Qualität der Aussagen der Ermittlungsbehörden teils erschreckend gewesen, dies schließe Ermittlungsrichter und Angehörige der BAO ZESAR ein.

Die Verhandlung wird in der kommenden Woche, also am 03.05., mit weiteren Plädoyers der Verteidigung fortgesetzt. Weitere Termine sind der 23.05. (erst ab 14:00 Uhr!) und 24.05., wobei hier das Urteil erwartet wird.

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