In dieser Woche waren zur Abwechslung überhaupt keine Zeugen geladen. Während des etwa einstündigen Verhandlungstermins machten einige Angeklagte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, außerdem wurden erneut die geschwärzten Unterlagen vom Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) – siehe auch die Pressemitteilung der Nebenklage, die auf diesem Blog dokumentiert ist – diskutiert.
Der Vorsitzende Richter erklärte in deutlichen Worten, dass der weitere Verlauf des Verfahrens zu großen Teilen an der Verwertbarkeit der Telefonüberwachungsmaßnahmen hänge. Er kritisierte außerdem, dass das LfV die Unterlagen so umfassend geschwärzt hat, wenn die Inhalte ohnehin ungeschwärzt vorlägen – hier behindere eine staatliche Behörde die Strafverfolgung, das sei ein Unding.
RA Schwarz schlug daraufhin vor das Gericht möge erwägen, ob die Bedingungen für eine Verfahrenseinstellung nach §153a StPO gegeben seien – ein Gedanke des Verteidigers, den Oberstaatsanwalt Kästner-Hengst offenbar für sehr optimistisch hielt: Gerade im Hinblick auf Schwarz‘ Mandanten Rocco Boitz, dessen DNA-Spuren an dem vielzitierten Stein festgestellt worden waren (siehe letzter Verhandlungstag) sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einem solchen Antrag zustimme, doch sehr gering.
Der Vorsitzende Richter Holger Pröbstel sah das ähnlich, gestand aber ein, dass das Gericht bezüglich der Telefonüberwachungsmaßnahmen ein gewisses Risiko eingehe. Bei deren Verwertbarkeit drohe vielen Angeklagten, auch angesichts ihrer Vorstrafen, eine Verurteilung, im gegenteiligen Fall dürfte es einige Freisprüche geben.