Prozessdokumentation 11. Verhandlungstag (06.04.2016)

Der elfte Verhandlungstag vor dem Erfurter Landgericht dauerte nur knapp eine halbe Stunde. Die einzige geladene Zeugin zog es vor, nicht auszusagen. Dem am letzten Verhandlungstag gestellten Befangenheitsantrag wurde nicht stattgegeben.

Der von Rechtsanwalt Waldschmidt am 16.03.2016 gestellte Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Holger Pröbstel wurde zurückgewiesen. Eine unabhängige Strafkammer des Landgerichts hatte darüber zu entscheiden: sie beschied dem Richter, den Angeklagten gegenüber nicht voreingenommen zu sein – wie in den zahlreichen anderen Befangenheitsanträgen, die seit Beginn des Verfahrens von den Rechtsanwälten der Verteidigung gestellt wurden.

RA Waldschmidt hatte diesen erneuten Antrag damit begründet, der Vorsitzende Richter hätte sich bei einem Anruf in Waldschmidts Büro dessen Mitarbeiterin gegenüber im Ton vergriffen, was nicht hinnehmbar sei. Die Kammer dagegen entschied, der Richter habe bei seinem Anruf der Sache nach richtig gehandelt, die Anschuldigungen bezüglich des Tonfalls schätzte sie als nicht glaubhaft ein.

Eine hiernach verlesene Erklärung der Nebenklage beschäftige sich mit den roten Servietten, die im Prozess schon häufiger thematisiert wurden. Solche Servietten seien nach Aussage einiger Zeugen bei der Feier der Kirmesgesellschaft zur Dekoration eingesetzt worden. Die AnwältInnen der Verteidigung stellten häufig Fragen zu diesem Detail, weil – laut Aussage mehrerer Angeklagter – eine solche Serviette auch neben dem Stein gefunden worden sei, mit dem in der Tatnacht eine Fensterscheibe im sogenannten gelben Haus eingeworfen worden sei. Die Nebenklage stellte nun aber fest, dass lediglich ein einziger der vernommenen Polizeibeamten sich an Details zu diesem Tatort im gelben Haus erinnerte. Dieser habe das Haus betreten, konnte sich an eine solche Serviette jedoch gerade nicht erinnern. Zusammengefasst sei, angesichts dieser Zeugenaussage, nicht von der Existenz einer roten Serviette an diesem Tatort auszugehen.

Die einzige geladene Zeugin hatte bereits im Vorfeld mitteilen lassen, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Vor Gericht bestätigte sie noch einmal, seit Anfang des Jahres mit einem der Angeklagten verlobt zu sein. Der Vorsitzende Richter fragte sie daher nur, ob sie, wie angekündigt, von ihrem Recht Gebrauch machen und darüber hinaus auch der Verwertung von Aussagen aus einem polizeilichen Verhör widersprechen wolle. Die Zeugin bestätigte beides und wurde nach wenigen Minuten aus dem Zeugenstand entlassen.

In einem letzten Antrag wies RA Windisch auf die Prozessdokumentation unter anderem in diesem Blog hin. Er erklärte, dass – laut Strafprozessordnung – Tonaufnahmen im Gerichtssaal nicht gestattet seien, die Anfertigung von handschriftlichen Notizen sei jedoch erlaubt. Windisch beschrieb, dass dort [in diesem Blog] eine umfangreiche Dokumentation jedes einzelnen Verhandlungstages öffentliche abrufbar sei und diese Öffentlichkeit geeignet sei, Zeugen zu beeinflussen. Darüber hinaus sei die Darstellung den Angeklagten gegenüber negativ. Zwar sei es für Zeugen auch ohne den Blog möglich, sich etwa in der Presse über den Prozess zu informieren, er beantrage dennoch eine Ordnungsmaßnahme.

RA Windisch berief sich dabei auf ein Urteil aus den 1970er Jahren. RA Hoffmann, Vertreter der Nebenklage, erwiderte sogleich, dieses Urteil würde sich auf einen völlig anderen Sachverhalt beziehen. In dem von RA Windisch zitierten Fall sei Mitschriften eines Verfahrens explizit erfolgt, um damit Zeugen direkt zu beeinflussen. Mit der Dokumentation zum Ballstädt-Prozess verhalte es sich dagegen wesentlich anders. Die Inhalte der Verhandlung seien nach Strafprozessordnung öffentlich. Mitschriften seien ebenfalls zulässig und deren Publikation trage lediglich zu einem dem Öffentlichkeitsgrundsatz entsprechend geführten Verfahren bei.

Darüber hinaus sei keiner der durch die Nebenklage oder durch ezra betreuten Zeugen durch eine einseitige, den Angeklagten gegenüber feindliche Aussagen oder  einen „Belastungseifer“ aufgefallen. Vielmehr seien die Aussagen durchweg differenziert gewesen. Windisch würde mit seiner Argumentation unterstellen, dass Zeugen, die vorher in der Presse die Berichterstattung zu einem Verfahren verfolgten, deshalb automatisch zu einer Falschaussage neigen würden. Hoffmann betonte demgegenüber, dass es im Gegenteil wünschenswert sei, wenn sich Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten würden.

Der Vorsitzende Richter bestätigte, er habe bereits in einem anderen Fall Erfahrungen mit einer solchen Prozessdokumentation gemacht und werde sich zu diesem Antrag Gedanken machen.

Abschließend erklärte die Staatsanwaltschaft noch, sie ziehe in Erwägung, ein anthropologisches Gutachten zu beantragen. Dieses solle klären ob auf den Fotos eines Blitzers, die in der Tatnacht nahe Ballstädt gemacht wurden, tatsächlich einige der Angeklagten zu sehen sind.

Der Prozess wird am 13.04.2016, wie gewohnt um 09:30, fortgesetzt.

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